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   SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05 ER   

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https://dejure.org/2005,29492
SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05 ER (https://dejure.org/2005,29492)
SG Leipzig, Entscheidung vom 17.11.2005 - S 8 KR 429/05 ER (https://dejure.org/2005,29492)
SG Leipzig, Entscheidung vom 17. November 2005 - S 8 KR 429/05 ER (https://dejure.org/2005,29492)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.02.1995 - 12 RK 29/93

    Aufrechnungsbefugnis - Beitragsforderung - Beitagsrückstand

    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der das erkennende Gericht folgt, für ein Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in den gesetzlichen Krankenversicherungen sogar ausreicht, wenn am maßgeblichen Zahltag nur Teilbeträge von zwei Monatsbeiträgen rückständig gewesen wären (wie hier: BSG, NZS 1996, 25 ff.).

    Deshalb reicht der lediglich "vorsorglich" erteilte Hinweis in der verwandten Form nicht aus, den Kläger rechtzeitig und unmissverständlich über die Rechtsfolgen seines Beitrags-verzuges zu unterrichten, zumal aus der Verwendung des Wortes "vorsorglich" noch nicht auf den "endgültigen" Ausschluss aus der Versicherung geschlossen werden könnte (vgl. bereits: SG Leipzig, a.a.O.; offenbar weniger eng: BSG, Urteil vom 23.02.1995, Az: B 12 RK 29/93; Urteil vom 27.01.2000, Az: B 12 KR 21/99 B; LSG NRW, Urteil vom 27.06.2002, Az: L 16 KR 214/99).

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 21/99 B

    Angemessenheit der Frist bei Beitragsrückstand

    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Deshalb reicht der lediglich "vorsorglich" erteilte Hinweis in der verwandten Form nicht aus, den Kläger rechtzeitig und unmissverständlich über die Rechtsfolgen seines Beitrags-verzuges zu unterrichten, zumal aus der Verwendung des Wortes "vorsorglich" noch nicht auf den "endgültigen" Ausschluss aus der Versicherung geschlossen werden könnte (vgl. bereits: SG Leipzig, a.a.O.; offenbar weniger eng: BSG, Urteil vom 23.02.1995, Az: B 12 RK 29/93; Urteil vom 27.01.2000, Az: B 12 KR 21/99 B; LSG NRW, Urteil vom 27.06.2002, Az: L 16 KR 214/99).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2002 - L 4 KR 26/01

    Ende der freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen

    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Hierbei muss der Hinweis so rechtzeitig vor dem Ende der Mitgliedschaft erfolgen, dass dem Mitglied ausreichend Zeit bleibt, die rückständigen Beiträge zu entrichten (vgl. BSG, wie vor; LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 24.04.2002, Az: L 4 KR 26/01).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2002 - L 16 KR 214/99

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Deshalb reicht der lediglich "vorsorglich" erteilte Hinweis in der verwandten Form nicht aus, den Kläger rechtzeitig und unmissverständlich über die Rechtsfolgen seines Beitrags-verzuges zu unterrichten, zumal aus der Verwendung des Wortes "vorsorglich" noch nicht auf den "endgültigen" Ausschluss aus der Versicherung geschlossen werden könnte (vgl. bereits: SG Leipzig, a.a.O.; offenbar weniger eng: BSG, Urteil vom 23.02.1995, Az: B 12 RK 29/93; Urteil vom 27.01.2000, Az: B 12 KR 21/99 B; LSG NRW, Urteil vom 27.06.2002, Az: L 16 KR 214/99).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2001 - L 4 B 11/01
    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    So muss bspw. nach der Rechtssprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt der Hinweis zugleich die Information enthalten, dass der Versicherte zugleich aus dem gesamten System der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wird und das Recht verliert, Mitglied einer anderen Krankenkasse zu werden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht neu erfüllt werden (vgl.: Beschluss vom 14.11.2001, Az: L 4 B 11/01 KR ER, in: NZS 2002, 600 f.).
  • SG Dortmund, 08.01.2002 - S 41 KR 413/01

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Nächster Zahltag wäre dann der Tag, an dem die Beiträge für den Monat fällig werden, der auf die beiden nicht gezahlten Beitragsmonate folgt (ebenso: SG Dortmund, Beschluss vom 08.01.2002, Az: S 41 KR 413/01 ER, unter Bezugnahme auf Kasseler Kommentar, § 191 SGB V, Rdnr. 13).
  • SG Leipzig, 23.06.2005 - S 8 KR 36/03
    Auszug aus SG Leipzig, 17.11.2005 - S 8 KR 429/05
    Es wäre indes ein Verstoß gegen den aus dem bürgerlichen Recht auf das öffentliche Recht übertragbaren Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Ag trotz des angeblichen Ausschlusses aus der freiwilligen Mitgliedschaft über den Zeitraum von fast zwei Jahren weitere Beiträge entgegennimmt und sich bei entstehenden höheren Kosten auf das Ende des Versicherungsverhältnisses beruft, nachdem sie einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat (Grundsatz des "venire contra fac-tum proprium", vgl. dazu auch: SG Leipzig, Urteil vom 23.06.2005, Az: S 8 KR 36/03).
  • SG Neubrandenburg, 10.07.2007 - S 4 KR 64/05

    Beendigung einer freiwilligen Krankenversicherung infolge von

    Dabei mag es ausreichen, dass sich die exakte Höhe des Betrages aus etwaigen vorangegangenen Zahlungserinnerungsschreiben ergibt, so etwa SG Leipzig, S 8 KR 429/05 ER, zitiert nach Krön, a.a.O. Zumindest muss aber das Hinweisschreiben selbst erkennen lassen, dass zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 191 SGB V es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Beitragsrückstände zur Krankenversicherung ausgeglichen werden.
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